Im Bereich der Arbeitslosenversicherung sieht das Gesetz folgende Regelungen vor:
– Die Erhöhung des Kurzarbeitergelds auf 70/77 % ab dem 4. Monat und 80/87 % ab dem 7. Monat bei einem Entgeltausfall von mindestens 50 % im jeweiligen Monat. Die Regelung ist befristet bis zum 31. Dezember 2020.
– Die Öffnung der bereits mit dem „Sozialschutz-Paket I“ geschaffenen Hinzuverdienstmöglichkeiten während Kurzarbeit für alle Branchen und Berufe sowie Verlängerung der Befristung bis zum 31. Dezember 2020.
– Die Verlängerung der Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld um drei Monate für Personen, deren Arbeitslosengeldanspruch zwischen dem 1. Mai 2020 und 31. Dezember 2020 auslaufen würde.
Hinsichtlich des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes regelt das Gesetz Folgendes:
– Für Verfahren vor Arbeits- und Sozialgerichten werden Möglichkeiten geschaffen, Ehrenamtliche Richter durch die Nutzung elektronischer Kommunikation in die Verfahren und die Entscheidungsfindung einzubeziehen.
– Auch für die Zuziehung der sonstigen Verfahrensbeteiligten sieht das Gesetz die Möglichkeit der Beteiligung per Bild- und Tonübertragung vor.
Außerdem haben wir das zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (Drucksache 19/18967) und die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Gesundheit (Drucksache 19/19216) beschlossen.