Drittes Bevölkerungsschutzgesetz – mehr Rechtssicherheit bei Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie

Heute stimmen wir im Bundestag über das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite ab. Viele Abgeordnete haben in den letzten zwei Wochen eine Flut an E-Mails und Anrufen zu diesem Gesetz erhalten – so auch ich.

Manche der dabei verwendeten Massenmailvorlagen sind schlichtweg unerträglich, da sie das jetzige Gesetz mit dem Ermächtigungsgesetz von 1933 vergleichen. Mit NS-Vergleichen sollte man immer vorsichtig sein, aber dieser Fall hat viele Kolleg*innen und mich besonders erschüttert. Mit den Änderungen des Infektionsschutzes stellen wir die Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie auf eine konkretere gesetzliche Grundlage. Das Gesetz stärkt unser Parlament und die Rechte von gewählten Abgeordneten, macht den Landesregierungen strengere Vorgaben und reduziert die Befugnisse des Bundesgesundheitsministers. Durch das Ermächtigungsgesetz war alle Macht auf Adolf Hitler vereint, es ebnete der Shoa und anderen Gräueltaten der Nazis den Weg. Die SPD hat 1933 natürlich dagegen gestimmt. Das Grundrecht auf Schutz von Gesundheit und Leben (Art. 2 Abs. 2 unseres Grundgesetzes) erhält hingegen heute meine Stimme.

Die SPD-Bundestagsfraktion hat in den letzten Monaten immer wieder einen klareren und bundesweit einheitlichen gesetzlichen Rahmen für die Corona-Schutzmaßnahmen der Länder gefordert – und dies nun auch durchgesetzt. Aber was steht konkret im Dritten Bevölkerungsschutzgesetz?

• Auf Initiative der SPD-Bundestagsfraktion wird ein Regelkatalog, der mögliche grundrechtseinschränkenden Schutzmaßnahmen aufführt, zum Infektionsschutzgesetz hinzugefügt. Bislang sah das Gesetz eine sehr weite Generalklausel vor. Dieser Spielraum wird nun durch den Deutschen Bundestag eingeengt.

• Es wird verdeutlicht, unter welchen Voraussetzungen welche Maßnahmen ergriffen und welche Grundrechte dadurch wie lange und zu welchem Zweck eingeschränkt werden dürfen.

• Die Länder müssen auch die sozialen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen der Schutzmaßnahmen beachten. Sie werden verpflichtet, Rechtsverordnungen über Schutzmaßnahmen zu begründen und die Maßnahmen auf maximal vier Wochen zu befristen.

• Die Bundesregierung muss den Bundestag regelmäßig über die Entwicklung der Corona-Lage informieren – auch dies ist eine Initiative der SPD.

• Länder, Gesundheitsämter, Krankenhäuser sowie Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen werden bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie weiter unterstützt.

• Zum 16. Dezember startet die Impfstrategie, im Rahmen derer auch die Testkapazitäten erhöht werden. Eine Impfpflicht wird es selbstverständlich nicht geben.

• Krankenhäuser erhalten noch in diesem Jahr weitere finanzielle Hilfen, um die zunehmenden Corona-Patient*innen behandeln zu können.

Über all das, ob die Corona-Schutzmaßnahmen legitim, erforderlich, geeignet und angemessen sind, muss man in einer Demokratie selbstverständlich streiten. Ist man mit Maßnahmen nicht einverstanden, kann man sich gerichtlich dagegen wehren – ein wesentlicher Unterschied zwischen einem Rechtsstaat und einer Diktatur. Für zukünftige E-Mails, Debatten und Anrufe bitte ich darum, dass wir sachlich und höflich miteinander umgehen und diskutieren können, auch wenn wir mal nicht einer Meinung sind.

Hier können Sie das Gesetz im Wortlaut nachlesen.